Der Mobilfunkbetreiber o2 verbietet seinen Vertragskunden, das Endgerät ihrer Wahl einzusetzen. In seiner kürzlich aktualisierten Preisliste findet sich die Einschränkung, dass selbst der „Unlimited“-Tarif nur mit „Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden“ darf, mit stationären Geräten wie LTE-Routern hingegen nicht. Damit verstößt der Betreiber gegen die EU-Regeln zur Netzneutralität, die eine freie Endgerätewahl garantieren.
„Die AGB-Klausel scheint mit Blick auf die freie Endgerätewahl im Rahmen des Internetzugangsdienstes problematisch“, sagt die Bundesnetzagentur auf Anfrage von netzpolitik.org. Die Regulierer kündigen an, man werde den Betreiber „anhören und auf eine Anpassung hinwirken beziehungsweise gegebenenfalls die Verwendung der Klausel untersagen“.
Telefónica wiederum führt „Endgeräte-Kategorien“ ins Feld, die sich anhand ihres Nutzungszwecks und technischer Parameter voneinander unterscheiden würden. Festnetz-Ersatzprodukte mit mobiler Netzanbindung, etwa Smartphones, Tablets, Surfsticks und Ähnliches, würden dabei eine eigene Kategorie von Endgeräten bilden, sagt ein Telefónica-Sprecher auf Anfrage. Innerhalb dieser könnten Kunden frei entscheiden, welche Geräte sie einsetzten.
„Lediglich eine Verwendung des Mobiltarifs als Festnetzersatz ist nicht umfasst, so wie dies bekanntermaßen auch andere Anbieter vorsehen“, sagt der Sprecher. Tatsächlich findet sich eine ähnliche Klausel in den AGB von Vodafone (danke, Gerhard). Eine solche Unterteilung lässt sich allerdings weder aus der EU-Verordnung noch aus den Leitlinien ablesen, mit denen das Gremium der europäischen Telekom-Regulierungsbehörden BEREC den Gesetzestext konkretisiert hat.
Ausloten des Möglichen
Bislang waren vor allem die Wettbewerber von o2 auf dem deutschen Mobilfunkmarkt, Telekom und Vodafone, mit Verletzungen der Netzneutralität aufgefallen. Beide bieten sogenannte Zero-Rating-Produkte an, die den Zugriff auf bestimmte Dienste, etwa Musik- oder Videoplattformen, vom monatlichen Datenvolumen ausnehmen. Unter Auflagen ist dieses diskriminierende Geschäftsmodell in Europa zwar erlaubt. Doch beide Betreiber ziehen es vor, diese Auflagen nicht zu beachten und lieber jahrelang laufende Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen – schon allein, weil sie nicht mit spürbaren Strafen rechnen müssen, sollten ihnen Verstöße gegen die Netzneutralität nachgewiesen werden.
Nun scheint auch o2 zu versuchen, die Regeln des Erlaubten so weit wie möglich auszuloten. Bei der Einschränkung der Endgerätefreiheit mag es sich um einen eindeutigen Verstoß handeln. In einen Graubereich begibt sich der Netzbetreiber mit einer weiteren Klausel: „Video-Streaming-Inhalte können bei drohender Überlast einer Funkzelle mit einer Mobilfunk-optimierten Auflösung von bis zu 480p (SD-Qualität vergleichbar DVD-Qualität) übertragen werden“, heißt es in der Preisliste.
Tatsächlich sind solche Maßnahmen im Notfall erlaubt, um „eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer außergewöhnlichen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildern, sofern gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden.“ Allerdings hat o2 notorisch mit Auslastungsproblemen zu kämpfen. Es wäre deshalb kaum verwunderlich, wenn sich diese Ausnahmeregelung zur neuen Realität entwickeln würde. Für einschlägige Hinweise und Erfahrungsberichte sind wir immer dankbar.
Update, 3. September: Antwort von Telefónica eingepflegt.
